Welche Regelungen gelten für gastronomische Betriebe in Schleswig-Holstein?

Aktuelle Regelungen zur Mund-Nasen-Bedeckung / Maskenpflicht:

In folgenden Bereichen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch das bundesweit geltende Infektionsschutzgesetz vorgeschrieben:

FFP2-Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten und Besucherinnen und Besucher beim Betreten von u.a. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.

FFP2-Maskenpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit.

FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht, sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten; ferner für Kinder unter 6 Jahren, für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen. Für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und 14 Jahren ist statt einer FFP2-Maske eine medizinische Maske möglich.

 

Sonderregelungen des Landes SH

Die Landesregierung hat weitreichende Regelungen beschlossen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen.
Die Landesverordnung und aktuelle Erlasse finden Sie hier: schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

 

Es ist (insbesondere bei Gedränge oder bei vermehrtem Personenaufkommen) allen Menschen selbstverständlich freigestellt, unabhängig von Ge- und Verboten weiterhin Masken zu tragen.

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