Welche Regelungen gelten für gastronomische Betriebe in Schleswig-Holstein?
Innen- und Außenbereiche der Gastronomie sind unter bestimmten Voraussetzungen geöffnet.
Datenquelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/gastronomieEinzelhandel.html
2G-Regel in Innenbereichen:
Für die Bewirtung in Innenbereichen (nicht jedoch in Außenbereichen) greift die 2G-Regel:
Bewirtet werden dürfen also grundsätzlich nur vollständig geimpfte und genesenePersonen mit einem entsprechenden Nachweis.
Kinder unter sieben Jahren benötigen keinen Test.
Auch dürfen diese Personen keine typischen Coronavirus-Symptome haben. Bei minderjährigen Schüler:innen reicht die Vorlage einer Bescheinigung der Schule aus, dass sie im Rahmen eines schulischen Schutzkonzepts regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden. Für weitere Informationen siehe "Genesen/Getestet/Geimpft".
Die 2G-Regel sowie die Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzepts gilt ebenso für Veranstaltungen in Gaststätten, die in Innenbereichen stattfinden. Aktuelle Regelungen für Veranstaltungen finden Sie hier: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Fragen_und_Antworten/Veranstaltungen/welche_regelungen_gelten_fuer_veranstaltungen.html
Betreiber von Gaststätten haben Folgendes zu beachten:
Es bedarf eines Hygienekonzepts.
Beachtung der aktuell gültigen 2G-Regel / 3G-Regel (für weitere Informationen siehe oben)
Kontaktdaten sind nicht mehr zu erheben.
Eine vorgeschriebene Sperrstunde gibt es im Rahmen der Corona-Bekämpfungsverordnung nicht.
Der Außer-Haus-Verkauf bleibt selbstverständlich zulässig.